5.9 Die Eintragung eines befristeten Wohnrechts im Grundbuch ist ohne weiteres zulässig (Thurnherr, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. A., Zürich 2012, N 3 zu Art. 776 Seite 26/33 ZGB). Antragsgemäss ist das Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Zug daher anzuweisen, das Wohnrecht im Grundbuch als Dienstbarkeit einzutragen. 6. Bei Scheidung der Ehe wird der zwischen den Eheleuten geltende Güterstand aufgelöst. Die güterrechtliche Auseinandersetzung regelt bei Beendigung der Ehe die Aufteilung des Vermögens der Eheleute untereinander.