5.8 Abschliessend ist der Beklagten daher auf der Liegenschaft des Klägers H.________ (GS Nr. AH.________; inkl. Einstellplatz Nr. BH.________ in der Einstellhalle auf GS Nr. CH.________) ein auf ihre Person lautendes und bis zum 31. März 2024 befristetes Wohnrecht im Sinne von Art. 121/776 ff. ZGB einzuräumen. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger hierfür eine Entschädigung von CHF 1'710.-- (inkl. Nebenkosten) pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats.