5.7 Im Übrigen haben für die Ausgestaltung des der Beklagten einzuräumenden Wohnrechts die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 776 ff. ZGB zu gelten. Namentlich ist das eingeräumte Wohnrecht gemäss Art. 776 Abs. 2 ZGB unübertragbar und unvererblich.