Gesetzeswortlaut lediglich eine angemessene und nicht zwangsläufig eine volle Entschädigung geschuldet. Die marktüblichen Konditionen bilden lediglich die Obergrenze, wobei die individuelle Entschädigung in jedem Einzelfalle aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu bemessen ist (Büchler, a.a.O., N 24 zu Art. 121 ZGB). 5.6 Es erscheint daher angemessen, dass die Beklagte dem Kläger für das befristete Wohnrecht eine Entschädigung im Betrag von CHF 1'710.-- (inkl. Nebenkosten) pro Monat leistet. Dieser Betrag ist ihr im Übrigen auch unter dem Titel Wohnkosten in ihrem Existenzminimum anzurechnen.