O., N 24 zu Art. 121 ZGB). Da die Parteien übereinstimmende monatliche Kosten von CHF 1'710.-- behaupten und weder der aktuelle Verkehrs- noch der Eigenmietwert bekannt sind, rechtfertigt es sich vorliegend, im Wesentlichen auf die auch von den Parteien berücksichtigte hypothekarische Belastung sowie den Nebenkostenanteil abzustellen. Es ist offenkundig, dass diese Entschädigung deutlich unter den marktüblichen Bedingungen liegt. Bei einem befristeten Wohnrecht im Sinne von Art. 121 Abs. 3 ZGB ist indes gemäss Gesetzeswortlaut lediglich eine angemessene und nicht zwangsläufig eine volle Entschädigung geschuldet.