Das heisst, der Verkehrswert bzw. Eigenmietwert bildet die Obergrenze, die konkrete Entschädigung richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der berechtigten und verpflichteten Person, nach der bisherigen Leb ensgestaltung, dem tatsächlichen Wohnbedarf und den dafür verfügbaren Mitteln. Im vorliegenden Fall sind jedoch weder der aktuelle Verkehrs- noch der Eigenmietwert der Liegenschaft des Klägers bekannt. Bekannt ist jedoch die hypothekarische Belastung der Liegenschaft, welcher bei der Prüfung der Angemessenheit der Entschädigung ebenfalls entscheidende Bedeutung zukommt (Büchler, a.a.O., N 24 zu Art.