Allerdings wäre nicht in jedem Fall der volle Verkehrswert bzw. Eigenmietwert zu bezahlen, vielmehr ist im Interesse der Kinder auf die finanzielle Situation des anspruchsberech tigten Ehegatten Rücksicht zu nehmen. Das heisst, der Verkehrswert bzw. Eigenmietwert bildet die Obergrenze, die konkrete Entschädigung richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der berechtigten und verpflichteten Person, nach der bisherigen Leb ensgestaltung, dem tatsächlichen Wohnbedarf und den dafür verfügbaren Mitteln.