Um die Höhe der Entschädigung selber zu bestimmen, müsste das Gericht entweder auf den Verkehrswert oder vorzugsweise auf den Eigenmietwert der Liegenschaft abstellen. Allerdings wäre nicht in jedem Fall der volle Verkehrswert bzw. Eigenmietwert zu bezahlen, vielmehr ist im Interesse der Kinder auf die finanzielle Situation des anspruchsberech tigten Ehegatten Rücksicht zu nehmen.