5.5 Zu bestimmen bleibt das von der Beklagten zu leistende Entgelt für das Wohnrecht. Art. 121 Abs. 3 ZGB bestimmt, dass eine angemessene Entschädigung zu leisten ist. Die Höhe der Entschädigung wird entweder zwischen den Parteien vereinbart und gerichtlich genehmigt oder kann vom Gericht selber bestimmt werden (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 2014, 5. A., N 10.30). Vorliegend stellen Seite 25/33