__ diejenigen des Klägers an der Rückkehr in seine Wohnung deutlich. Es entspricht dem Kindeswohl, die Kinder bis ins Jahr 2024, d.h. bis zum Eintritt des jüngeren Kindes ins 16. Altersjahr, in ihrem gewohnten Umfeld wohnen zu lassen (vgl. Büchler, a.a.O., N 2 zu Art. 121 ZGB). Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, der Beklagten das von ihr beantragte Wohnrecht in der Liegenschaft des Klägers H.________ bis zum 31. März 2024 einzuräumen.