5.4 Im vorliegenden Fall kommt dem Kindeswohl entscheidendes Gewicht zu. Wie bereits erwähnt, vereinbarten die Parteien im Oktober 2014 eine neue Betreuungsregelung, welche im Wesentlichen bis heute gelebt wird. Zur Betreuung der gemeinsamen Kinder bezog der Kläger eigens eine Wohnung in unmittelbarer Nähe der Beklagten und der Kinder. Insbesondere diese Nähe ermöglicht es derzeit, dass der Kläger trotz einer 100 %-igen Arbeitstätigkeit in der Lage ist, die Kinder zu rund 40 % zu betreuen. Diese können so insbesondere auch im H.________ am bisherigen Hauptwohnort mit ihren Freunden spielen gehen.