27, S. 16 f.). Die Beklagte bestreitet die behaupteten Schädigungen (act. 30, S. 14). 5.3 An der Parteibefragung bestätigte der Kläger seine Forderung und brachte erneut vor, dass dieses Wohnrecht einer Enteignung gleichkomme und überdies nicht gerechtfertigt sei, da er die Kinder bereits zu rund 40 %, also fast hälftig, betreue (act. 22, S. 6). Die Beklagte äusserte sich nicht zu diesem Thema. Aus der Kinderanhörung geht hervor, dass insbesondere F.________ in H.________ viele Freunde habe, mit denen er auf dem Spielplatz spiele. Beim Vater müssten sie ein Zimmer teilen, weshalb F.________ lieber in H.________ wohnt.