Nach Ansicht des Klägers komme die Forderung der Beklagten einer Enteignung gleich. Überdies begründe die Beklagte ihre Forderung lediglich mit dem Argument, dass die Kinder ihre gewohnte Umgebung nicht verlassen müssten und die Beklagte selber Schwierigkeiten habe, eine Wohnung zu finden. Angesichts der hälftigen Betreuung der Kinder sei dieses Argument nicht stichhaltig. Insbesondere müsse die Beklagte als Thailänderin früher o- der später sowieso eine Wohnung suchen, weshalb dieses Argument keine Rolle spiele (act. 32, S. 13). Zudem habe die Beklagte in der Wohnung mehrere Schäden verursacht (act. 27, S. 16 f.).