Kindergarten oder die Schule wechseln zu müssen. Auch habe der Kläger, welcher die Kinder mitbetreut, eine Wohnung in der Nähe gefunden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass d ie Beklagte zumindest derzeit über kein Einkommen verfüge und es schwierig sei, unter diesen Umständen eine neue Wohnung für sich und die Kinder zu finden (act. 18, S. 8; act. 39, S. 5). Nach Ansicht des Klägers komme die Forderung der Beklagten einer Enteignung gleich.