Diese für die Einräumung eines Wohnrechts an Mietwohnungen vorgeschriebene Interessenabwägung ist auch vorzunehmen, wenn es um die Einräumung eines Wohnrechts an einer einem Ehegatten gehörenden Wohnung geht (zum Ganzen BGE 5A_76/2009, E. 7.1 m.w.H.; Büchler, FamKomm, 2. A., Bern 2011, N 18 zu Art. 121 ZGB). Wird ein Wohnrecht eingeräumt, um den Kindern den Verbleib im bisherigen Umfeld zu ermöglichen, so rechtfertigt es sich, das Wohnrecht bis zum Abschluss der Ausbildung der Kinder, mindestens bis zu deren Mündigkeit einzuräumen ( Gloor, Basler Kommentar, 5. A., Basel 2014, N 15 zu Art. 121 ZGB).