121 Abs. 3 Satz 1 ZGB). Das Gericht wird damit zu einer Interessenabwägung verpflichtet, bei welcher den Interessen der (unmündigen) gemeinsamen Kinder, welche bisher in der Wohnung gelebt haben, eine zentrale Bedeutung zukommt. Daneben können auch andere Interessen, wie etwa Alter, Gesundheit und Beruf bzw. die finanziellen Verhältnisse oder soziale Gründe für die Zuteilung massgebend sein. Diese für die Einräumung eines Wohnrechts an Mietwohnungen vorgeschriebene Interessenabwägung ist auch vorzunehmen, wenn es um die Einräumung eines Wohnrechts an einer einem Ehegatten gehörenden Wohnung geht (zum Ganzen BGE 5A_76/2009, E. 7.1 m.w.