5. Die Beklagte beantragt ferner die Einräumung eines befristeten, in das Grundbuch einzutragenden Wohnrechts an der im Alleineigentum des Klägers stehenden Liegenschaft H.________, und zwar bis zum 31. März 2024 (act. 18, S. 3). Der Kläger beantragt die Abweisung des Begehrens und verlangt von der Beklagten, die Wohnung bis spätestens per 31. Juli 2016 zu verlassen und diese dem Kläger in ordnungsgemässem Zustand zu übergeben (act. 32, S. 2).