4.16 Die Beklagte verlangt die Bezahlung von nachehelichem Unterhalt bis zum ordentlichen AHV-Alter des Klägers. Nachehelicher Unterhalt ist nur soweit geschuldet, wie die Unterhaltsgläubigerin nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften für ihren Unterhalt zu sorgen. Es muss somit zwingend geklärt werden, über welches Einkommen sie verfügen wird (BGE 5A_296/2014, E. 3.3). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ab dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit zu 100 % zumutbar. G.________ wird im März 2024, d.h. in rund acht Jahren, 16 Jahre alt.