4.14 Antragsgemäss sind die Unterhaltsbeiträge an die Teuerungsentwicklung anzupassen (Art. 128 ZGB; Art. 286 Abs. 1 ZGB), wobei dem Unterhaltsschuldner anheim zu stellen ist, den Nachweis zu erbringen, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat (vgl. BGE 127 III 289, E. 4a).