4.11 Aufgrund des Gesagten ergibt sich ab 1. März 2016 daher folgende Unterhaltsberechnung: Einkommen Kläger 8'751.-- Einkommen Beklagte 2'562.-- Bedarf Kläger 4'783.-- Bedarf Beklagte und Kinder 4'240.-- Überschuss 2'290.-- Seite 21/33 60 % Überschuss 1'374.-- Anspruch Beklagte und Kinder 5'614.--