Dieser Betrag ist ab dem 1. März 2016 dem Einkommen der Beklagten anzurechnen, was ein monatliches Einkommen von netto CHF 2'562.-- ergibt (CHF 1'962.-- + CHF 600.--). Unklar ist, ob der Kläger vom Arbeitgeber weiterhin die freiwilligen Familienzulagen von CHF 250.-- monatlich erhält, wenn die Kinderzulagen von der Beklagten bezogen werden. In den nachfolgenden Unterhaltsberechnungen wird das klägerische Einkommen daher um diesen Betrag gekürzt. Der Kläger ist aber verpflichtet, die Familienzulagen der Beklagten weiterzuleiten, sollte er diese weiterhin erhalten.