enthaltenen Familien- und Kinderzulagen zu kürzen, d.h. um jährlich insgesamt CHF 4'800.-- bzw. CHF 3'000.-- zu reduzieren, was eine Reduktion von monatlich insgesamt CHF 650.-- bedeutet. Da die Beklagte voraussichtlich von keiner freiwilligen Familienzulage profitiert, wie sie der Kläger erhält, ist ihr der gesetzlich vorgesehene Betrag anzurechnen. Die Kinderzulagen im Kanton Zug betragen derzeit CHF 300.-- pro Kind. Dieser Betrag ist ab dem 1. März 2016 dem Einkommen der Beklagten anzurechnen, was ein monatliches Einkommen von netto CHF 2'562.-- ergibt (CHF 1'962.-- + CHF 600.--).