4.9.4 Dem Ehegatten, der zur Ausdehnung der Erwerbsarbeit verpflichtet wird, ist eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen und der Zeitpunkt, ab welchem ihm das hypothetische Einkommen angerechnet wird, ist konkret zu bestimmen (BGE 5A_579/2011, E. 2.1). Vorliegend gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte ab 1. März 2016 einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberechnung ist der Beklagten somit ab 1. März 2016 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, das einer Arbeitsfähigkeit von 60 % entspricht.