Aufgrund der Nachmittagsbetreuung am Montag kann die Beklagte einen weiteren Tag zur Arbeit geht bzw. ein 60 %-Pensum verfolgen. Neben dem Montag stünden der Beklagten für diesen weiteren Wochenarbeitstag auch zwei von drei Samstagen und/oder Sonntagen zur Verfügung, an welchem beispielsweise im Gastgewerbe gearbeitet werden könnte.