Aufgrund des bereits heute bestehenden Umfangs der Fremdbetreuung durch den Kläger bzw. durch Dritte, ist der Beklagten ein Arbeitspensum von über 40 % zumutbar. Für die Frage, welches Pensum angemessen ist, ist zu beachten, dass die Beklagte trotz bestehender Fremdbetreuung im Rahmen der Obhut die Hauptbetreuung der Kinder übernimmt und dies auch Zeit beansprucht, wenn die noch jungen Kinder in der Schule sind (z.B. waschen, kochen, Einkauf, Haushalt etc.). Deshalb ist die Aufnahme einer 80 %-igen Erwerbstätigkeit derzeit nicht zumutbar.