Aufgrund der Fremdbetreuung steht der Beklagten auch der ganze Montag zur Verfügung mit der Einschränkung, dass die Kinder am Mittag nicht betreut sind. Überdies ist unbestritten, dass der Kläger die Kinder zu rund 40 % mitbetreut und die Beklagte an zwei von drei Samstagen und/oder Sonntagen von der Kinderbetreuung entlastet wird. Aufgrund des bereits heute bestehenden Umfangs der Fremdbetreuung durch den Kläger bzw. durch Dritte, ist der Beklagten ein Arbeitspensum von über 40 % zumutbar.