Donnerstag und Freitag erhalten. Donnerstags und freitags sind die Kinder demzufolge tagsüber in der Schule oder fremdbetreut, und zwar auch am Mittag. Entsprechend hat die Beklagte Zeit, an diesen beiden Tagen zu arbeiten, was einem 40 %-Pensum entspricht. In diesem Umfang anerkennt auch die Beklagte, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können. Aufgrund der Fremdbetreuung steht der Beklagten auch der ganze Montag zur Verfügung mit der Einschränkung, dass die Kinder am Mittag nicht betreut sind.