Zusätzlich betreue der Kläger die Kinder zu 40 %. Die Beklagte könne in dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausüben, insbesondere sogar an zwei von drei Samstagen und/oder Sonntagen (z.B. im Gastgewerbe). Ein Pensum von 80 % sei durchaus möglich und zumutbar (act. 32, S. 7). 4.9.3 In der Parteibefragung vom 28. Mai 2015 bestätigte die Beklagte, dass die Kinder eine Mittagsbetreuung am Donnerstag und Freitag sowie eine Nachmittagsbetreuung am Montag, Seite 19/33