4.9.2 Betreffend das Pensum bringt die Beklagte vor, aufgrund der Kinderbetreuung sei es ihr bis zum 31. März 2018 nicht möglich, mehr als 40 % zu arbeiten. Ab dem 1. April 2018, so die Beklagte, sei das Pensum auf 50 % zu steigern. Ab dem 31. März 2024 könne die Beklagte zu 100 % arbeiten (act. 18, S. 10). Für den Kläger ist nicht nachvollziehbar, warum derzeit nur ein 40 %-Pensum möglich sein sollte. Die Kinder seien jeweils montags, donnerstags und freitags von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr in der Schule oder fremdbetreut. Auch seien sie dienstags und mittwochs von 7.30 Uhr bis 12.15 Uhr in der Schule. Zusätzlich betreue der Kläger die Kinder zu 40 %.