Die Eigenversorgungskapazität kann insbesondere durch die Kinderbetreuung ganz oder teilweise eingeschränkt sein. Als Richtlinie gilt, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbsarbeit zumutbar ist, im Umfang von 50 % sobald das jüngste Kind 10-jährig und zu 100 % sobald das jüngste Kind 16-jährig ist. Richtlinien stellen jedoch definitionsgemäss keine starren Regeln dar; vielmehr sind sie auf durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten und müssen vor einer jeden Einzelfallbetrachtung standhalten (BGE 5C.43/2006, E. 6.3).