Dementsprechend ist der Überschuss so aufzuteilen, dass ein Teil auf die Kinder entfällt. Als sachgerecht erscheint vorliegend die Aufteilung des Überschusses gemäss dem vorliegend angeordneten Verhältnis der Kinderbetreuung von 40 % zu 60 % (vgl. zur hälftigen Aufteilung des Überschusses bei entsprechendem Betreuungsverhältnis: Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich vom 20. November 2014, LE140020, E. 6.1). Die Summe aus diesem Überschussanteil und dem Bedarf der Beklagten stellt ihren Anspruch dar. Aufgrund des Gesagten ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung (in CHF):