4.8 Aus der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Bedarf der Parteien ergibt sich ein Überschuss. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Überschussverteilung festgehalten, dass eine hälftige Teilung nicht in Frage kommen kann, wenn der eine Ehegatte Kinder zu betreuen hat, weil diese auch am Überschuss partizipieren sollen (BGE 126 III 8, E. 3c). Dementsprechend ist der Überschuss so aufzuteilen, dass ein Teil auf die Kinder entfällt.