4.6 Die Beklagte hat derzeit kein Erwerbseinkommen, was unbestritten ist. Ihr ist jedoch für die Zukunft ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (vgl. unten Ziff. 4.9). 4.7 Sodann ist das Einkommen des Klägers zu bestimmen. Massgeblich ist bei einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit das Nettoeinkommen, wozu grundsätzlich auch regelmässige Bonuszahlungen gehören (BGE 5C.261/2006, E. 2). Bei Schwankungen des massgeblichen Einkommens ist zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre, d.h. von 2012-2014 abzustellen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 01.34 m.w.H.).