Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten (BGE 5A_816/ 2014, E. 4.2). Vorliegend kann offen bleiben, ob und in welcher Höhe der Kläger etwaige Schulden abzahlt, da dieses Darlehen vom Kläger persönlich und nicht von den Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen wurde. Der Kläger hat seine persönlichen Schulden aus seinem Überschussanteil zu begleichen. Somit sind die monatlichen Abzahlungsraten im Bedarf des Klägers nicht zu berücksichtigen.