4.5.9 Deutschkurse für die Beklagte/Kinder: Die Beklagte bringt vor, es sei ihr ein Betrag von monatlich CHF 216.-- für Deutschkurse einzurechnen (act. 30, S. 9). Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte Deutschkurse besuchen wird (act. 32, S. 10). An der Hauptverhandlung behauptete die Beklagte, dass nach der Sommerpause der Besuch eines weiteren Deutschkurses anstehe. Da dieser jedoch in der Zukunft liege, seien noch keine Belege vorhanden Seite 16/33