27, S. 11). Die Beklagte widersetzt sich diesem Antrag und hält dagegen, dass der Kläger seine Leistungsfähigkeit nicht zulasten der Unterhaltsberechtigten vermindern dürfe (act. 30, S. 8). Wie bereits in Ziff. 4.5.6 ausgeführt, ist bei eher knappen finanziellen Verhältnissen an den Grundsätzen über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens anzulehnen. Da vorliegend lediglich durchschnittliche finanzielle Verhältnisse vorliegen, ist eine solche monatliche Belastung im Rahmen der Existenzminimumberechnung nicht zu berücksichtigen.