4.5.6 Steuern/Vorsorgeunterhalt: Im strikt nach betreibungsrechtlichen Grundsätzen ermittelten Existenzminimum bleiben Steuern wie auch der Vorsorgeunterhalt unberücksichtigt. Je knapper die finanziellen Mittel sind, desto enger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die Grundsätze über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens anlehnen, welche in Anwendung von Art. 93 SchKG entwickelt wurden. Da vorliegend insgesamt lediglich von durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind weder Steuern noch ein Vorsorgeunterhalt im Bedarf der Parteien zu berücksichtigen (vgl. Ziff. III der Richtlinien;