und Urteil des Obergerichts Zürich vom 22. April 2015, LC140029, E. 3.2.3). Die Beklagte deklarierte für das Jahr 2013 ein Reineinkommen von CHF 59'450.-- und ein Reinvermögen von CHF 3'457.-- (act. 11/6). Mit diesen Werten kommt sie gemeinsam mit den Kindern in den Genuss einer Prämienverbilligung für das Jahr 2015 von CHF 2'300.-- pro Jahr (vgl. On- line-Rechner auf www.akzug.ch), weshalb sich die von ihr zu bezahlenden Prämien um monatlich gerundet 192.-- reduzieren. Der Kläger deklarierte für das Jahr 2013 ein Reineinkommen von CHF 34'927.-- und ein negatives Reinvermögen (act. 12/3).