4.5.2 Grundbetrag der Kinder: Gemäss den Richtlinien beträgt der Grundbedarf für ein Kind unter 10 Jahren CHF 400.--. Da der Beklagten zwar vorliegend die Obhut zukommt, der Kläger die Kinder jedoch in einem Umfang von rund 40 % betreut, rechtfertigt es sich im Lichte des vorstehend erwähnten Art. 285 Abs. 1 ZGB, dem Kläger für die bei ihm während der Betreuung der gemeinsamen Kinder anfallenden Kosten den entsprechenden Anteil am Grundbetrag in diesem Umfang anzurechnen (z.B. für Nahrungsmittel, Strom etc.; vgl. in diesem Sinne: Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich vom 20. November 2014, LE140020, E. 4.2) .