erhebliche Zweifel daran, dass die Beklagte mit dem afghanischen Studenten in einer Lebensgemeinschaft lebt, wie sie zur hälftigen Anrechnung des Ehegatten-Grundbetrags vorausgesetzt würde. Zwar deuten die im Abklärungsbericht gemachten Aussagen darauf hin, dass die Beklagte und der afghanische Student eine gewisse Zeit zusammen verbringen und sich auch in der ehelichen Wohnung aufhalten. Im Rahmen der Feststellung der Lebensgemeinschaft handelt es sich hierbei jedoch lediglich um ein Indiz, welches für sich allein zum Beweis nicht genügt. Weitere Beweise zum Beleg der Lebensgemeinschaft liegen nicht vor.