Weitere in diesen Fällen übliche Beweismittel zur Begründung der behaupteten Lebensgemeinschaft offeriert der Kläger in seinen Rechtsschriften nicht (z.B. Zeugen, Augenschein oder Edition des Mietvertrags). Zwar wurde im Abänderungsentscheid der Eheschutzmassnahmen vom 12. Februar 2015 (ES 2014 350) aufgrund der damaligen Umstände noch als glaubhaft erachtet, dass eine Lebensgemeinschaft vorliegt (zum Beweismass im Eheschutzverfahren: vgl. BGE 138 III 97, E. 3.4.2). Im Unterschied zum Abänderungsentscheid hat der Kläger - wie erwähnt - den vollen Beweis dieser behaupteten Tatsache zu erbringen.