22, S. f.). Entsprechend besteht auch kein Anlass, auf dieses Thema in Form einer Beweisaussage der Beklagten nochmals zurückzukommen (vgl. Antrag in act. 32, S. 9). Weitere in diesen Fällen übliche Beweismittel zur Begründung der behaupteten Lebensgemeinschaft offeriert der Kläger in seinen Rechtsschriften nicht (z.B. Zeugen, Augenschein oder Edition des Mietvertrags).