Der klägerische Standpunkt stützt sich im Wesentlichen auf den bereits im Rahmen des Verfahrens zur Abänderung der Eheschutzmassnahmen (ES 2014 350) eingereichten Abklärungsberichts des Amts für Kindes- und Erwachsenenschutz vom 24. Juni 2014. Darüber hinaus behauptet der Kläger im Wesentlichen pauschal, dass die Beklagte mit dem afghanischen Studenten zusammen wohne. Die Parteibefragung hat in dieser Hinsicht kaum zur Klärung beigetragen. Dem Kläger bot sich anlässlich dieser Befragung die Gelegenheit, weitere Fragen zu stellen, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte (vgl. act. 22, S. f.).