Beim Grundbetrag zu berücksichtigen ist eine kostensenkende Wohn- und Lebensgemeinschaft. Lebt der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner zusammen, so ist davon auszugehen, dass die Kosten partnerschaftlich getragen werden. Insoweit erscheint es angebracht, für ein Konkubinatspaar, das eine dauernde Hausgemeinschaft bildet, den gleichen Grundbetrag wie für ein Ehepaar zu nehmen und für den im Konkubinat lebenden Schuldner grundsätzlich den halben Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen (BGE 130 III 765, E. 2.4).