Die Beklagte machte an der Hauptverhandlung geltend, die Beziehung zum afghanischen Freund sei in der Zwischenzeit beendet worden (act. 39, S. 4). Bereits zuvor hätten sie starke Beziehungsprobleme gehabt, worauf man sich gegen ein Zusammenziehen entschieden habe (act. 30, S. 8). Auch habe bis anhin keine Lebensgemeinschaft bestanden. Zwar sei sie mit diesem Partner zusammen gewesen. Er habe jedoch eine eigene Wohnung in J.________ und beziehe Sozialhilfe. Es sei ihm deshalb gar nicht möglich, den Kanton zu wechseln bzw. bei der Beklagten zu wohnen. Aus dem Umstand, dass der Freund Seite 13/33