Der Kläger bringt vor, der neue Freund der Beklagten, ein afghanischer Student, sei bei der Beklagten und den Kindern eingezogen und wohne dort (act. 1, S. 7). In dieser Hinsicht erwähne der Abklärungsbericht des Amts für Kindes- und Erwachsenenschutz vom 24. Juni 2014 die Aussage des Freundes, wonach dieser an vier bis fünf Tagen pro Woche in H.________ anwesend sei. Gemäss der Beklagten seien es sogar sechs Tage, wobei ihr Freund jeweils von Sonntag bis Donnerstag in H.________ sei und sie den Rest der Zeit in J.________ verbrächten.