Der Grundbetrag des Klägers von CHF 1'200.-- ist unbestritten, derjenige der Beklagten ist vorliegend streitig. Die Beklagte macht für sich den Betrag von CHF 1'350.-- geltend, da sie sich als alleinerziehende Person betrachtet. Der Kläger verlangt die Anrechnung des halben Ehegatten-Grundbetrags von CHF 1'700.--, d.h. CHF 850.-- für die Beklagte, da diese mit ihrem neuen Partner in einer Lebensgemeinschaft lebe (act. 1, S. 7; act. 27, S. 12; act. 32, S. 9).