Da die Ehegatten während der Ehedauer kaum Ersparnisse gebildet, sondern fast das gesamte Erwerbseinkommen des Ehemannes für den Haushalt aufgewendet hatten (vgl. die Ausführungen zum Güterrecht: nachfolgend Ziff. 6), ist im vorliegenden Fall nach der Methode der Berechnung des Existenzminimums mit Verteilung des Überschusses vorzugehen (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1), wie dies im Übrigen auch die Parteien tun (vgl. z.B. act. 27, S. 8 ff.; act. 30, S. 9 ff.). Nach der Methode der Berechnung des Existenzminimums mit Verteilung des Überschusses ist in einem ersten Schritt der Bedarf der Parteien zu ermitteln.