4.4 Für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge schreibt das Gesetz keine bestimmte Bemessungsmethode vor. Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Beiträge mithin ein Ermessen zu (BGE 5A_154/2008, E. 3.2; BGE 5A_775/2011, E. 3.2.1; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, N 06.135). Da die Ehegatten während der Ehedauer kaum Ersparnisse gebildet, sondern fast das gesamte Erwerbseinkommen des Ehemannes für den Haushalt aufgewendet hatten (vgl. die Ausführungen zum Güterrecht: nachfolgend Ziff.