4.3 Vorliegend haben sowohl die Kinder wie auch die Klägerin Anspruch auf Unterhalt durch den Kläger im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit. Die Frage nach der Priorität des Kinderunterhalts im Verhältnis zum Ehegattenunterhalt ist umstritten. Das Gesetz sieht je denfalls keinen Vorrang des einen wie des anderen Unterhalts vor (BGE 128 III 411, E. 3.2.2). Es kann eine Gesamtberechnung vorgenommen und in einem zweiten Schritt den Kindesunterhalt vom Ehegattenunterhalt ausgeschieden werden.